Ratgeber

Nutzungsrechte bei UGC: So rechnest du Werbung und Buyout ab

Das Video ist die Arbeit, die Nutzung ist der Wert. Wie du organische Nutzung, Anzeigen, Buyout und Exklusivität getrennt abrechnest, mit den Sätzen aus dem Anfrage-Check.

Von Gino Feleppa · · 6 Minuten Lesezeit

Was Nutzungsrechte sind

Wenn du ein Video drehst, bist du die Urheberin. Die Marke bekommt nicht automatisch das Recht, es zu nutzen, wie sie will, sondern nur die Rechte, die du ihr einräumst. Das regelt § 31 des Urheberrechtsgesetzes: Ein Nutzungsrecht kann einfach oder ausschließlich sein und räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden.

Wichtig für jede Anfrage ist Absatz 5. Sind die Nutzungsarten nicht einzeln aufgeführt, richtet sich der Umfang nach dem Vertragszweck, den beide Seiten zugrunde gelegt haben. Wer also nur „ein Video für Instagram“ vereinbart, hat damit nicht unbedingt eine Anzeige über zwölf Monate erlaubt. Verlassen solltest du dich darauf trotzdem nicht. Klarer ist, jede Nutzung ausdrücklich ins Angebot zu schreiben, mit Preis.

Quelle: § 31 UrhG auf gesetze-im-internet.de.

Organisch: im Grundhonorar enthalten

Bei UGC kauft die Marke Material für ihre eigenen Kanäle. Dass sie dein Video auf ihrem Instagram, TikTok oder Facebook postet, ist deshalb der Auftrag selbst und steckt im Grundhonorar. InboundOS rechnet dafür bewusst keinen Aufschlag. Eine Nachforderung für organische Nutzung auf den Kanälen der Marke würde jede Verhandlung belasten, ohne dass sie berechtigt wäre.

Organisch heißt: ohne Werbebudget. Sobald die Marke Geld dafür zahlt, dass das Video Leuten angezeigt wird, die ihr nicht folgen, ist es eine Anzeige.

Whitelisting und Partnership-Ads

Beim Whitelisting schaltet die Marke Anzeigen über deinen Account oder unter deinem Namen. Auf Instagram und Facebook heißt das heute Partnership-Anzeige, auf TikTok Spark Ad. Für die Rechnung ist das bezahlte Werbung und wird genauso abgerechnet: 40 Prozent bis 30 Tage, 100 Prozent darüber.

Zusätzlich gibst du hier etwas her, das bei einer normalen Anzeige nicht im Spiel ist: dein Gesicht und deinen Namen als Absender. Drei Dinge gehören deshalb ins Angebot:

  • der Zeitraum, in dem die Marke über deinen Account werben darf,
  • dass du Anzeigentexte vor der Schaltung siehst und freigibst,
  • der Zugang über die Partnerfunktion der Plattform, nie über dein Passwort. Die Partnerfunktion lässt sich jederzeit widerrufen.

Website, Newsletter und Print

Kanäle außerhalb von Social Media zählen einzeln, mit je 30 Prozent. Ein Video, das zusätzlich auf der Website und im Newsletter läuft, sind zwei Kanäle:

Ein Video, dazu Website und Newsletter
Grundhonorar200 €
2 Kanäle außerhalb Social × 30 %120 €
Preis320 €

Buyout: unbegrenzt nutzen

Ein Buyout erlaubt der Marke die zeitlich unbegrenzte Nutzung. Der Anfrage-Check rechnet dafür 150 Prozent auf das Grundhonorar. Dieser Satz ersetzt den Werbesatz und kommt nicht obendrauf, weil ein unbegrenztes Recht die Werbung schon enthält.

Ein Video mit Buyout
Grundhonorar200 €
Buyout, 150 %300 €
Preis500 €

Auch ein Buyout sollte beschreiben, was gemeint ist: welche Kanäle, welche Länder, ob die Marke das Video schneiden und umgestalten darf. „Alle Rechte für immer“ klingt einfach und kann dich später viel kosten. Halte außerdem fest, dass du das Video weiter in deinem Portfolio zeigen darfst. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass sich die Urheberin die eigene Nutzung vorbehalten kann, auch bei einem ausschließlichen Recht (§ 31 Abs. 3 UrhG).

Exklusivität: zwei verschiedene Dinge

Unter „exklusiv“ verstehen Marken zwei Dinge, die du getrennt behandeln solltest:

Branchenexklusivität

Du arbeitest für eine Zeit nicht für Wettbewerber. Das kostet dich Aufträge, also ist es ein Aufschlag: 50 Prozent bis sechs Monate, 80 Prozent darüber. Schreib dazu, wer als Wettbewerber gilt. „Keine anderen Getränkemarken“ ist eine andere Einschränkung als „keine anderen Marken“.

Ausschließliches Nutzungsrecht

Nur die Marke darf das Video nutzen, du darfst es niemand anderem lizenzieren. Bei UGC, das ohnehin für eine Marke gedreht ist, ändert das wenig am Preis, solange du dir die Portfolio-Nutzung vorbehältst. Ohne diesen Vorbehalt dürftest du dein eigenes Video nicht mehr zeigen.

Beispielrechnung: Paket mit Ads und Exklusivität

Drei UGC-Videos, als Anzeige über drei Monate, mit Branchenexklusivität für dieselben drei Monate. Die Prozente werden addiert und auf das Grundhonorar gerechnet:

Drei Videos, Ads 3 Monate, Exklusivität 3 Monate
Grundhonorar, 3 × 200 €600 €
Bezahlte Werbung über 30 Tage, 100 %600 €
Branchenexklusivität bis 6 Monate, 50 %300 €
Preis1.500 €

Kein Paketrabatt: drei Videos in einer Anfrage sind keine fest gebuchte Serie über mehrere Termine.

Der Preis ist damit mehr als doppelt so hoch wie das Grundhonorar, und jeder Euro davon hat eine Begründung, die die Marke nachlesen kann. Das ist der Unterschied zu einem Pauschalpreis: Will die Marke sparen, kann sie einen Posten streichen, statt dich zu drücken.

Wie sich das Grundhonorar selbst zusammensetzt, steht im Artikel UGC Preise 2026.

Nutzungsrechte in Anfragen erkennen

Marken schreiben selten „wir möchten ein Nutzungsrecht für bezahlte Werbung über drei Monate“. Meistens steckt die Nutzung in einem Nebensatz. Diese Formulierungen heißen fast immer, dass mehr verlangt wird als organische Nutzung:

  • „für unsere Ads“, „für Performance-Kampagnen“, „zum Testen in Meta“: bezahlte Werbung. Frag nach der Laufzeit.
  • „Spark Code“, „Partnership-Anzeige“, „Whitelisting“, „über deinen Account“: Werbung unter deinem Namen, siehe oben.
  • „inklusive aller Rechte“, „zeitlich unbegrenzt“, „Buyout“: ein Buyout, auch wenn das Wort nicht fällt.
  • „auch für Website und Newsletter“, „Point of Sale“: Kanäle außerhalb von Social Media, je Kanal ein Aufschlag.
  • „bitte keine Zusammenarbeit mit Wettbewerbern“: Branchenexklusivität. Frag, wie lange und wer als Wettbewerber zählt.
  • „schick uns gern auch die Rohdaten“: Rohmaterial, eine Zusatzleistung mit eigenem Preis.

Der Anfrage-Check in InboundOS liest genau diese Stellen aus der Mail und setzt für jede den passenden Posten. Steht keine Laufzeit da, sagt er das, statt eine zu erfinden.

Wenn die Marke verlängern will

Läuft eine Anzeige gut, kommt oft nach ein paar Wochen die Frage, ob die Marke das Video länger nutzen darf. Das ist eine gute Nachricht und eine neue Lizenz. Gedreht wird nichts, also zahlt die Marke kein neues Grundhonorar, sondern nur den Nutzungssatz auf deinen Videopreis.

Dieselbe Rechnung gilt, wenn eine Marke ältere Videos von dir als Anzeige schalten will. Der Artikel UGC Preise 2026 rechnet das an einem Beispiel mit zehn vorhandenen Videos vor.

Wichtig ist der Zeitpunkt: Die Verlängerung wird vereinbart, bevor die alte Laufzeit endet. Schaltet die Marke einfach weiter, nutzt sie das Video ohne Recht. Ein freundlicher Hinweis mit Angebot löst das meistens, und dafür hilft es, das Enddatum jeder Werbenutzung im Kalender zu haben.

Was ins Angebot gehört

Jede Nutzung, die du abrechnest, steht im Angebot mit vier Angaben:

  1. Art: organisch, bezahlte Werbung, Whitelisting, Website, Newsletter, Print.
  2. Laufzeit: ab wann, wie lange. Bei Anzeigen ab der ersten Schaltung.
  3. Gebiet: zum Beispiel Deutschland, Österreich, Schweiz.
  4. Preis: als eigener Posten neben dem Grundhonorar.

Die Prozentsätze sind Richtwerte aus dem deutschsprachigen Markt, mit denen InboundOS rechnet, Stand 25. Oktober 2026. Sie sind keine Tarife und kein Rechtsrat. Für einen Vertrag mit ungewöhnlichen Klauseln lohnt sich der Blick einer Anwältin oder eines Anwalts für Urheberrecht.

Prüf deine nächste Anfrage mit dem Anfrage-Check

Füg die Mail einer Marke ein. InboundOS liest Leistungen, Nutzungsrechte und Budget heraus und rechnet mit denselben Sätzen wie dieser Ratgeber, Posten für Posten.

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